Ab Anfang 2009 muss der
Energieausweis für Immobilien bei Verkauf und Vermietung eines Gebäudes oder
Objektes vorgelegt werden.
Während bei Haushaltsgeräten
und Autos Informationen über den jeweiligen Energiebedarf leicht zu bekommen
sind, hatten es Wohnungsinteressenten bis vor kurzem noch schwer: Objektive Informationen
über den Energiebedarf einer Wohnung oder eines Hauses waren meist nicht
verfügbar, Vergleichsmaßstäbe gab es nicht. Dies änderte sich mit dem
Energieausweisvorlagegesetz: Seit Anfang 2008 muss ein Verkäufer bzw. Vermieter
beim Verkauf, bei der Vermietung oder der Verpachtung eines Gebäudes dem Käufer
bzw. Mieter einen Energieausweis vorlegen.
Der Energieausweis enthält bei Wohngebäuden zumindest folgende
Informationen:
Heizwärmebedarf des Hauses und Vergleich zu Referenzwerten, Heiztechnik-Energiebedarf,
Endenergiebedarf des Gebäudes sowie Empfehlungen für Maßnahmen, die die
Gesamtenergieeffizienz verbessern.
Der Energieausweis wurde in den
Bundesländern auf unterschiedliche Weise im Baurecht und der Wohnbauförderung
verankert. So benötigt man - abhängig von den Bauvorschriften der einzelnen
Bundesländer - bei einem Neubau, Zu- oder Umbau bzw. einer Sanierung den
Energieausweis für die Baubehörde bzw. auch für die Wohnbauförderung.
Energieausweis jetzt
für alle Gebäude verpflichtend.
Die bei einem
Verkauf, einer Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes verpflichtende
Vorlage eines Energieausweises wurde nun ausgeweitet: Seit 1. Jänner 2009 gilt
diese Vorlagepflicht nicht nur für Neubauten, sondern auch für Gebäude, die vor
dem 1. Jänner 2006 bewilligt wurden.
Energieausweise dürfen nur von
qualifizierten und/oder zugelassenen Fachleuten, die als selbstständige
Unternehmer oder Angestellte von Behörden tätig sind, ausgestellt werden. Die
Kosten richten sich nach dem Umfang der Datenaufnahme vor Ort, der Größe und
Komplexität des Gebäudes und sind vom Eigentümer zu tragen. Wird kein
Energieausweis vorgelegt, kann der Mieter bzw. Käufer den Miet- oder
Kaufvertrag anfechten.
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